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Hier lesen Sie die
Landesplanerische Beurteilung durch die
Regierung von Oberbayern
(zum Raumordnungsverfahren).
Punkte, die unserer Meinung nach Beachtung verdienen, sind folgende:
- Diese Belange sind schutzwürdig:
räumliche Verbundsysteme
schützenswerter Landschaftsteile,
großflächige naturnahe und für
den ökologischen Ausgleich bedeutsame Gebiete,
mit besonderem Gewicht
die Erhaltung der für den ökologischen Ausgleich notwendigen Freiflächen,
die teilweise erheblichen
Beeinträchtigungen dürfen die Funktion des betroffenen Raumes als
Ausgleichsraum nicht in Frage stellen,
Wald in seinen vielfältigen Funktionen,
Naturschutz in dem betroffenen
Gebiet hat besonderes Gewicht,
Boden soll möglichst erhalten bleiben,
Grund- und Oberflächenwasser soll
ungeschmälert erhalten und flächendeckend geschützt werden,
- Alle Wahltrassen sind mit
teilweise erheblichen Eingriffen verbunden. Aber anstatt diese Wahltrassen
dann konsequenterweise abzulehnen und nach anderen Möglichkeiten zu suchen,
werden fragwürdige Maßnahmen zur Milderung vorgeschlagen.
- Die Entlastung durch die Westumgehung wird mit 25-35%
bzw. sogar 50% angegeben. Wenn man genau liest, steht im Raumordnungsverfahren des Straßenbauamtes München
eine Entlastung von 25% für die
Ortsmitte!
- Regionale Grünzüge haben u.a. die
Aufgabe der Sicherung ausreichenden Luftaustausches und der siedlungsnahen
Erholungsvorsorge. Planungen und Maßnahmen, die diese Funktion auch nur
beeinträchtigen, sollen unterbleiben. Trotzdem wird eine Staatsstraße
mitten hindurch geplant und dann behauptet, daß eine geringfügige
Verschiebung vor allem im Bereich Mitterwies und der Verzicht auf hohe
Dammschüttungen den o.g. Belangen Rechnung trägt!
- Weil eine Westumfahrung ohne Eingriffe in Natur und Landschaft nicht
möglich ist, entscheidet man sich für die schonendste Lösung und
behauptet, den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei weitestgehend
Rechnung getragen worden.
- Die Regierung von Oberbayern geht davon aus, daß der Brunnen
III von der Umgehungsstraße nicht betroffen sein wird. Tatsächlich
verläuft die Trasse mitten durch die Wasserschutzzone III. Siehe auch Gewässerschutz
in "Positiv berührte Belange".
- Verkehr vor Natur: Eine
(vermutlich) 25%-ige Entlastung Weßlings überwiegt die Zerstörung der
Natur. Wann beginnt endlich das Umdenken?
- In der angeblichen Prüfung der raumbedeutsamen
und überörtlichen Belange des Umweltschutzes fehlen Betrachtungen zu
Alternativen (S-Bahn, Umgehungsstraße Starnberg - A96) völlig.
- Diese landesplanerische Beurteilung gilt
nicht mehr, da sich eine Grundlage wesentlich verändert hat: 1997 war
nicht bekannt, daß alle Trassen quer durch eine Trinkwasserschutzzone
führen.
InhaItsverzeichnis (nicht Teil der originalen
Unterlage)
München, 15.04.1997
Landesplanerische Beurteilung
für die Verlegung der Staatsstraße 2068
westlich Weßling mit Anschluß an die Bundesautobahn A 96
A. Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung
I. Gesamtergebnis
1. Die Wahltrasse I mit Variante 1 entspricht nur bei Beachtung der Maßgaben
gem. Ziff. A. II. den Erfordernissen der Raumordnung.
2. Die Wahltrasse II entspricht nicht den Erfordernissen der Raumordnung.
II. Maßgaben
- Zwischen der Abzweigung von der St 2068 südlich Weßling und der Bahnlinie soll die Trasse unter weitestgehender
Schonung des Buchenwaldes zwischen der Wahltrasse I und der Variante 1 verlaufen.
- Nördlich der Bahnlinie soll die Trasse zur Schonung der Waldbrücke zwischen Pfeiferwinkel/Neuschlag und Taxleiten sowie der Lichtung
Mitterwies weiter nach Westen verlegt werden. Dadurch entstehende unvermeidbare Waldverluste sind zu ersetzen.
- Im nördlichen Trassenabschnitt ist auf eine möglichst geringe Inanspruchnahme des Buchenwaldes sowie auf die
Erhaltung bzw. Wiederherstellung von Lebensräumen und Wanderbeziehungen von Tieren mittels Einbau von Durchlässen und Anlage von
Ersatzlaichgewässern hinzuwirken.
- Im gesamten Trassenverlauf sind Geländeeinschnitte und vor allem Dammschüttungen soweit wie möglich zu vermeiden.
- Sämtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich Ersatzaufforstungen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
- Die Grünsinker Straße (St 2349) soll aufgelassen und nach Rückbau in das Wander- und Radwanderwegenetz eingebunden werden.
- Eine Beeinträchtigung des Brunnens II der Wasserversorgung der Gemeinde Wörthsee ist auszuschließen.
(Anm. d. Redaktion: Gemeint ist der Brunnen III laut Bezeichnung der
Gemeinde Wörthsee. Daher wird in diesem Schriftstück die originale
Bezeichnung "Brunnen II" durch "Brunnen III" ersetzt.)
- Für den Golfplatz Schluifeld sind nachteilige Auswirkungen soweit wie möglich zu vermeiden.
- In der Detailplanung ist auf die Erhaltung vorgeschichtlicher Bodendenkmäler (Grabhügel) hinzuwirken.
B. Gegenstand und Verlauf des Verfahrens
I. Beschreibung des untersuchten Vorhabens
1. Die Staatsstraße 2068 verläuft derzeit in Nordost-/Südwestrichtung durch die Ortsmitte von Weßling. Dort hat sich die Verkehrsbelastung von 1970 bis 1995 von ca. 5.000 auf ca. 15.000 Kfz/Tag verdreifacht; an Sommertagen ergeben sich Verkehrsbelastungen von über 20.000 Kfz/Tag. Auf Antrag der Gemeinde Weßling wurde eine direkte Verbindung von der St 2068 südlich Weßling zur Bundesautobahn A 96 unter Umfahrung des Ortes im 5. Ausbauplan für die Staatsstraßen in die erste Dringlichkeit aufgenommen.
Die Verkehrswirksamkeit der Verlegung der St 2068 wurde für eine ortsferne und eine ortsnahe Trasse untersucht. Demnach würde die Ortsdurchfahrt um mindestens 25 bis 35%, in den Sommermonaten um bis zu 50%, entlastet.
2. Das Straßenbauamt München hat die
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für die folgenden drei Wahltrassen beantragt:
Wahltrasse I
Die ca. 2,87 km lange Trasse verläßt die St 2068 alt im Bereich der Dellinger Höhe ca. 800 m südlich von Weßling, schneidet das dortige Waldgebiet auf eine Länge von ca. 150 m an und verläuft dann über Ackerflächen nach Nordwesten. Nach Unterquerung der Bahnlinie München-Herrsching führt sie weiter durch landwirtschaftliche Flächen zwischen den Waldgebieten Pfeiferwinkel und Taxleiten über die Lichtung Mitterwies nach
Nordwesten und anschließend zwischen dem westlichen Waldrand von Taxleiten und dem Golfplatz Schluifeld nach Nordosten zur Anschlußstelle Wörthsee der BAB A 96.
Variante 1 zur Wahltrasse 1
Diese schwenkt von der St 2068 alt etwas weiter südlich ab, schneidet danach das Waldgebiet
Dellinger Buchet auf 650 m Länge an, und erreicht nach Unterquerung der Bahnlinie wieder die Trasse der Wahltrasse I. Die Gesamtlänge der Wahltrasse I mit Variante 1 beträgt ca. 2,98 km.
Wahltrasse II
Die ca. 2,77 km lange Trasse verläßt die St 2068 alt ebenfalls im Bereich der Dellinger
Höhe in nordöstlicher Richtung, bleibt danach aber in Nähe des östlichen Ortsrandes von Weßling, wo sie nach Unterquerung der Bahnlinie nach Norden über landwirtschaftliche Flächen und die "Toteisfelder" verläuft. Sie schleift dann in die bestehende Trasse der St 2349 ein, der sie auf ca. 700
m Länge folgt. Danach biegt sie nach Norden zur Anschlußstelle Wörthsee der BAB A 96 ab.
Zwei weitere untersuchte Linien sollten nach den Ausführungen des Straßenbauamtes aus Gründen des
Arten- und Biotopschutzes nicht weiter verfolgt werden.
Weitere Einzelheiten konnten die Beteiligten der übermittelten Projektbeschreibung mit Lageplänen entnehmen, welche auch eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt enthielt. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, daß die vom Büro Grünplan, Freising, erstellte Umweltverträglichkeitsstudie beim Bedarf beim Straßenbauamt eingesehen werden könne.
3. Die Gemeinde Weßling hat nach Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 22.11.1996 mitgeteilt, daß sie darauf bestehe, die von ihr favorisierte "Südwesttrasse" im Raumordnungsverfahren mitzubehandeln. Das Ausscheiden einer Trasse bereits im Vorfeld eines Verfahrens erscheine nicht gerechtfertigt.
Das Straßenbauamt München hat daraufhin mit Schreiben vom 07.01.1997 die im Erläuterungsbericht zum Raumordnungsverfahren enthaltene Beschreibung der "weiteren untersuchten Linien" ergänzt und darauf hingewiesen, daß diese Alternative in der landschaftlichen Untersuchung des Büros Valentien eindeutig abgelehnt worden sei. Diese Einschätzung finde auch in der vom Bauamt in Auftrag gegebenen UVS durch das Büro Grünplan seine Bestätigung. Dort sei diese Alternative als "Wahltrasse III" untersucht und
wegen ihrer erheblichen Nachteile und kaum lösbaren Umweltkonflikte negativ bewertet worden (vgl. hierzu auch Ausführungen im
Anhang). Auch die untere Naturschutzbehörde habe diese Trasse aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt, da es sich um einen nicht ausgleichbaren Eingriff handle. Auch die Baukosten für die "Wahltrasse III" lägen aufgrund der größeren Neubaulänge und des höheren Flächenbedarfs erheblich höher als bei den Wahltrassen I und
II.
Des weiteren hat das Straßenbauamt zu den in der Stellungnahme der Gemeinde Weßling zum Raumordnungsverfahren vorgebrachten Einwendungen noch einmal ausführlich Stellung genommen (vgl.
Anhang). Nach eingehender Erörterung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Wahltrassen mit dem fachlich zuständigen Sachgebiet 430 der Regierung hat daraufhin die höhere Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 04.03.1997 der Gemeinde Weßling mitgeteilt, daß von seiten der Straßenbauverwaltung nicht beabsichtigt sei, die Umfahrung von Weßling auf der "Wahltrasse III" zu bauen; diese könne deshalb auch nicht
Gegenstand der landesplanerischen Beurteilung sein; eine landesplanerische Überprüfung
"von Amts wegen" komme mangels eines konkreten Vorhabens nicht in Betracht. Die Ausführungen des Straßenbauamts seien aus der Sicht der höheren Landesplanungsbehörde schlüssig und nachvollziehbar.
4. Der Anregung des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum, die in den Raumordnungsunterlagen gestrichelt
dargestellte Trasse durch das Waldgebiet Taxleiten in die raumordnerische Überprüfung
einzubeziehen, wurde ebenfalls nicht gefolgt, da die eingegangenen Stellungnahmen keinerlei Hinweise dahingehend enthielten, daß sich eine solche Linienführung "aufdränge". Die Anhörung hat vielmehr die Auffassung des Straßenbauamtes bestätigt, wonach diese Linie ebenfalls nicht weiterverfolgt werden sollte.
Gegenstand der landesplanerischen Beurteilung sind somit allein die vom Straßenbauamt München vorgelegten Wahltrassen entsprechend der den Beteiligten zugeleiteten Projektbeschreibung vom Oktober 1996.
II. Das angewandte Verfahren
Dem Antrag des Projektträgers vom 23.10.1996 entsprechend hat die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde das Vorhaben in einem Raumordnungsverfahren gem. Art. 23 Landesplanungsgesetz landesplanerisch überprüft.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 25.10.1996 um Stellungnahme bis zum 20.12.1996 gebeten und darauf
hingewiesen, daß Einverständnis angenommen werde, falls bis zum gesetzten Termin keine
Äußerung vorliegt.
Verschiedenen Beteiligten wurde auf Antrag Verlängerung gewährt. Die letzte Stellungnahme ging am 04.04.1997 ein.
Der Gemeinde Weßling wurde mit Schreiben vom 04.03.1997 anheimgestellt, ihre Stellungnahme zu den Wahltrassen I und II ggf. noch zu modifizieren. Um das
Raumordnungsverfahren in der vorgeschriebenen Frist abschließen zu können, werde um
Äußerung bis spätestens 27.03.1997 gebeten.
Das Ergebnis der Anhörung ist dem Anhang zu entnehmen.
Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, daß technische Detailfragen sowie Enteignungs- und Entschädigungsfragen nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens sind und das Ergebnis des Verfahrens den im Einzelfall vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nicht vorgreift und weder öffentlich-rechtliche Gestattungen noch privatrechtliche Zustimmungen ersetzt.
Aufgabe des Raumordnungsverfahrens war die grundsätzliche Prüfung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Vorhaben den
Erfordernissen der Raumordnung entspricht und wie es mit Vorhaben anderer Planungsträger unter Gesichtspunkten der Raumordnung abgestimmt werden kann.
III. Die Beteiligten
Am Verfahren wurden beteiligt:
- Landkreis und Landratsamt Starnberg
- Gemeinde Seefeld
- Gemeinde Weßling
- Gemeinde Wörthsee
- Regionaler Planungsverband München
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Bayer. Landesamt für Umweltschutz
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
- Bund Naturschutz Bayern e. V.
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V.
- Schutzgemeinschaft Deutscher Wald - Landesverband Bayern e. V.
- Landesjagdverband Bayern e. V.
- Forstdirektion Oberbayern
- Bayer. Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau
- Bayer. Landesanstalt für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur
- Direktion für ländliche Entwicklung München
- Amt für Landwirtschaft und Ernährung Weilheim i.OB
- Bayer. Bauernverband - Bezirksverband Oberbayern
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
- Bayer. Geologisches Landesamt
- Regierung von Oberbayern - Bergamt Südbayern
- Deutsche Bahn AG
- Autobahndirektion Südbayern
- Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern
- Deutsche Telekom AG
- Isar-Amperwerke AG
- Oberfinanzdirektion München - Bundesvermögensabteilung
- Oberfinanzdirektion München - Landesbauabteilung
- Bezirksfinanzdirektion München
- Wehrbereichsverwaltung VI München
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
IV . Einbeziehung der Öffentlichkeit
Die beteiligten Gemeinden wurden gebeten, gem. § 6 a ROG die Projektunterlagen zusammen mit dem Einleitungsschreiben zumindest für die Dauer eines Monats und möglichst auch während arbeitsfreier Zeiten öffentlich auszulegen, über diese Auslegung zu berichten und die Wünsche, Anregungen und Einwendungen von Bürgern der gemeindlichen Stellungnahme beizufügen. Im einzelnen wird hierzu auf den
Anhang verwiesen.
C. Begründung der landesplanerischen Beurteilung
I.
Bewertung des Vorhabens anhand der einschlägigen Erfordernisse der Raumordnung
Maßstab bei der Beurteilung des Vorhabens sind neben den Raumordnungsgrundsätzen
gem. § 2 Raumordnungsgesetz (ROG) und Art. 2 Bayer. Landesplanungsgesetz (BayLPlG) die
im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und im Regionalplan für die die Region München (RP 14) enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie in Aufstellung befindliche Ziele des RP 14 als sonstige Erfordernisse der Raumordnung.
Von dem Vorhaben werden raumbezogen überfachliche Belange, raumbezogene fachliche Belange der Verkehrserschließung, des Siedlungswesens und der Land- und Forstwirtschaft sowie raumbezogene umweltrelevante Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Immissionsschutzes, des Boden- und Gewässerschutzes, der Erholung und der Denkmalpflege berührt.
Die raumordnerische Bewertung berücksichtigt die Auswirkungen des Vorhabens anhand der
Stellungnahmen der Beteiligten sowie der sonstigen ermittelten Tatsachen.
1 . Raumbezogene überfachliche
Belange, Raumstruktur
Nach dem übergeordneten Ziel des LEP gem. A. I. 6. sollen die natürlichen Lebensgrundlagen des Landes und seiner Teilräume gesichert und soweit erforderlich möglichst wieder verbessert werden.
Dazu sollen verstärkt
räumliche Verbundsysteme schützenswerter Landschaftsteile geschaffen und
großflächige naturnahe und für den ökologischen Ausgleich bedeutsame Gebiete erhalten und gestaltet werden.
Gemäß LEP, A. II. 1.1 soll zur Schaffung und Erhaltung gleichwertiger gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen insbesondere auch auf gesunde Umweltbedingungen, einen
leistungsfähigen Naturhaushalt und die Erhaltung einer landschaftstypischen strukturellen Vielfalt hingewirkt werden. Dies gilt jedoch ebenso für eine günstige Verkehrsanbindung und -erschließung.
Das zu beurteilende Vorhaben liegt im einen ländlichen Teilraum im Umfeld des großen Verdichtungsraums München (LEP, A. II. 1.3 i. V
.m. Anhang 12. (a) ). Die Gemeinde Weßling ist gem. RP 14, A. V. 1. als Kleinzentrum ausgewiesen; dasselbe gilt für die Gemeinde Seefeld.
Gemäß LEP, A. II. 1.4 sollen die innerhalb der Gebietskategorien gegebenen Unterschiede in der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur sowie in den naturräumlichen und kulturellen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Die Vorzüge der jeweiligen Teilräume sollen gesichert und gestärkt sowie Nachteile abgebaut werden.
Bei der Entwicklung der ländlichen Teilräume im Umfeld der großen Verdichtungsräume soll
gem. LEP, A. II. 3.9.1 der Bewahrung einer eigenständigen ländlichen Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
besonderes Gewicht beigemessen werden. Gemäß 3.9.3 soll der Erhaltung der für den regionalen und überregionalen ökologischen Ausgleich notwendigen Freiflächen bei der Siedlungsentwicklung und beim Infrastrukturausbau besonderes Gewicht eingeräumt werden.
Gemäß LEP, A. IV. 1.3.8 sollen die zentralen Orte untereinander, mit den Verdichtungsräumen und mit den überregionalen Verkehrswegen gut verbunden
sein.
Bewertung:
Die Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Umfeld des großen Verdichtungsraums München hat auf der St 2068 in der Ortsdurchfahrt Weßling zu unzuträglichen Verkehrsverhältnissen geführt. Zur
Entlastung der Ortsdurchfahrt und Vermeidung unerwünschter Verkehrsverlagerungen auf andere Straßen ist eine Umfahrung vor Weßling erforderlich.
Durch das Vorhaben wird jedoch die raumstrukturelle Entwicklung in einem ländlichen Teilraum im Umfeld des großen Verdichtungsraums
München nachhaltig und in vielfältiger Weise beeinflußt. Die von der Westumgehung in jedem Fall ausgehenden, teilweise erheblichen Beeinträchtigungen von Schutzgütern entsprechend dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsstudie können nur dann noch hingenommen werden, wenn sie in einem verträglichen Verhältnis zum Nutzen der Umgehung stehen.
Soweit Beeinträchtigungen nicht gänzlich zu vermeiden sind, dürfen diese nicht so gravierend sein, daß sie die Funktion des betroffenen Raums als Ausgleichsraum für den großen
Verdichtungsraum in Frage stellen. Ebenso ist die Eigenständigkeit des ländlichen Teilraums und seine Eignung für den regionalen und überregionalen
ökologischen Ausgleich zu erhalten. Da alle Wahltrassen mit teilweise erheblichen Eingriffen verbunden
sind, sind die entstehenden Beeinträchtigungen grundsätzlich durch entsprechende
Maßgaben soweit wie möglich zu mindern.
2.
Raumbezogene fachliche Belange
2.1 Belange der Verkehrserschließung
Gemäß LEP, B. X. 4.3 sollen die Staatsstraßen zusammen mit den Bundesfernstraßen ein geschlossenes und gut ausgebautes Verkehrsnetz für den Durchgangsverkehr bilden. Zur Umfahrung von Engstellen und zur Verbesserung des innerörtlichen Verkehrs sollen gem. B. X. 4.5 Ortsumgehungen geschaffen werden.
Gemäß RP 14, B. IX.3.8 soll insbesondere im großen Verdichtungsraum München der Bau von wichtigen
Radwegverbindungen angestrebt werden. Bei der Netzgestaltung sind Standorte zentraler Einrichtungen und Erholungsschwerpunkte zu berücksichtigen.
Bewertung:
Die St 2068 dient überwiegend der Verbindung des westlichen Teils des Landkreises Starnberg
mit der Bundesautobahn A 96 Lindau-München. In der Ortsdurchfahrt Weßling werden rd. 70 % des gesamten Verkehrs dem Durchgangsverkehrs zugerechnet.
Durch die Westumgehung soll die Ortsdurchfahrt um 25 - 35 %, in den Sommermonaten bis zu 50 %, entlastet werden, wobei die Entlastungswirkungen der Wahltrassen I und II sich nicht wesentlich unterscheiden.
Der Wahltrasse I mit Variante 1 ist dennoch gegenüber der Wahltrasse II der Vorzug zu geben, da sich bei Realisierung der Wahltrasse II der Verkehr auf der Grünsinkerstraße zwischen der Westumgehung und der St 2068 alt in der Ortsdurchfahrt mehr als verdoppeln und an der unübersichtlichen Einmündung in die Hauptstraße ein neuer Verkehrsengpaß entstehen würde.
Bei Realisierung der Wahltrasse I wäre es möglich, die St 2349 zwischen der A 96 und der St 2068 alt aufzulassen, zurückzubauen und in das in Ausbau befindliche Wander- und Radwanderwegenetz einzubeziehen (Maßgabe A. II. 6.).
2.2
Belange des Siedlungswesens
Mit Ausnahme eines kurzen Abschnitts der Wahltrasse I südlich der A 96 verlaufen beide Wahltrassen und die Variante im
regionalen Grünzug
"Herrschinger Moos/Weßlinger See/Aubinger Lohe" (RP 14, B. II. 2.1). Regionale Grünzüge sollen gem. LEP, B. I. 2.2 zur Verbesserung des Bioklimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustauschs, zur Gliederung der Siedlungsräume und zur Erholungsvorsorge
in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen ausgewiesen
werden; Planungen und Maßnahmen, die die jeweilige Funktion beeinträchtigen, sollen unterbleiben.
Gemäß RP 14, Fortschreibung 1/94 "Regionales Siedlungs- und Freiraumkonzept" B. II. 5.1 soll eine geringfügige Schmälerung der regionalen
Grünzüge im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion nicht beeinträchtigt wird. In dem zum Großteil bewaldeten Bereich der Jungmoräne des Ammer-Loisach-Hügellandes kommt dem regionalen Grünzug insbesondere die Funktion einer siedlungsnahen Erholungsvorsorge zu. Der regionale Grünzug dient außerdem der großräumigen Siedlungsgliederung zwischen den Orten Weßling und Steinebach.
Bewertung :
Den aufgezeigten Belangen kann bei geringfügiger Verschiebung der Wahltrasse I/Variante 1 vor allem
im Bereich Mitterwies (Maßgabe II. 2.) und durch Verzicht auf hohe Dammschüttungen (Maßgabe II. 4.) Rechnung getragen werden.
Bei Realisierung der Wahltrasse II würde die Funktion des regionalen Grünzugs erheblich gestört; die Siedlungsgebiete
im Süden und Westen von Weßling würden von den westlich angrenzenden Erholungsräumen abgetrennt.
Auf die Ausführungen zum Immissionsschutz (vgl. 2.4.3) wird verwiesen.
2.3 Belange der Land- und Forstwirtschaft
Die für die landwirtschaftliche Nutzung geeigneten Böden sollen gem. LEP , B
III 1.2 nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden.
Gem. III 1 soll darauf hingewirkt werden, daß durch die Land- und Forstwirtschaft die Kulturlandschaft erhalten, gepflegt und gestaltet wird.
In der Region München ist die Funktionsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft für die Versorgung der Bevölkerung sowie für die Pflege und Erhaltung der Erholungs- und Kulturlandschaft zu sichern (RP 14, B III 1.1) .
Gem. LEP, B III 4 soll der Wald im Hinblick auf seine allgemeine Bedeutung für den Klima-, Gewässer- und Bodenschutz, den ökologischen Ausgleich, die Erholung, als Lebensraum für einheimische Pflanzen und Tiere sowie als Grundlage einer umweltfreundlichen Rohstoffversorgung
in seinem Umfang möglichst erhalten und in seiner genetischen Vielfalt erhalten und verbessert
werden.
Bewertung:
Alle Trassen führen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen. Durch die Wahltrasse II würde eine landwirtschaftliche Hofstelle erheblich beeinträchtigt. Von fachlicher Seite wird die Durchschneidung der Mitterwies als besonders problematisch eingestuft.
Mit der Variante 1 würden zwar die landwirtschaftlichen Flächen nördlich des Dellinger
Buchets geschont, die Trasse greift jedoch wesentlich stärker in die Laubholzbestände nordwestlich der
Dellinger Höhe ein.
Ein Ausgleich der Vor- und Nachteile der Wahllinie I mit Variante 1 kann aus landesplanerischer Sicht dadurch erreicht werden, daß die Trasse zwischen der
Dellinger Höhe und der Bahnlinie näher an den Waldrand gerückt wird, jedoch möglichst nicht
im Waldinneren verläuft (Maßgabe A.II.1). Zur Schonung der Mitterwies und der Waldbrücke zwischen den Waldgebieten Pfeiferwinkel und Taxleiten sollte die Trasse weiter nach Westen an bzw.
in den Randbereich des Waldgebietes Pfeiferwinkel verlegt werden (Maßgabe A.II.2.). Wenn die dabei entstehenden unvermeidbaren Waldverluste an geeigneter Stelle ersetzt werden können, sind durch das Vorhaben aus landesplanerischer Sicht keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der Belange der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten.
Die Wahltrasse II brächte dagegen erhebliche Eingriffe in die landwirtschaftliche
Struktur westlich von Weßling mit dauerhaften Beeinträchtigungen.
2.4 Raumbedeutsame Umweltauswirkungen
2.4.1 Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
Die standorttypischen Lebensräume der wildlebenden Pflanzen- und Tierpopulationen sowie deren Lebensgemeinschaften sollen
gem. LEP, B I 1.5 in Anzahl und räumlicher Verteilung so gesichert werden, daß das genetische Potential der Arten erhalten bleibt. Für Pflanzen und Tiere, die auf nicht genutzte oder nur extensiv genutzte Landschaftsteile
angewiesen sind, sollen Lebensräume in ausreichender Größe erhalten und zu einem Biotopverbundsystem weiterentwickelt werden.
Gem. LEP, B I 2.1 sollen zur Sicherung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege landschaftliche Vorbehaltsgebiete in den Regionalplänen ausgewiesen werden.
Der von dem Vorhaben betroffene Raum ist
Teil des landschaftlichen
Vorbehaltsgebiets "Ammersee mit Herrschinger Moos, Wörth-, Pilsen- und Weßlinger See"
gem. RP 14 B I 2.2. 17.4, in dem den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
gem. B I 2.1.1 besonderes Gewicht
zukommt.
Alle Trassen liegen im Landschaftsschutzgebiet "Westlicher Teil des Landkreises Starnberg", in dem es verboten ist, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen und das Landschaftsbild zu verunstalten. Vom Veränderungsverbot der Landschaftsschutzverordnung kann
im Einzelfall nur dann Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.
Gern. LEP, B I 3.7.1 sollen besonders naturnahe Waldbestände erhalten werden. Das Standortpotential und das natürliche Artengefüge sollen
nicht nachteilig verändert werden. Große zusammenhängende Waldflächen sollen
gem. I 3.7.4 als geschlossene Lebensräume erhalten und entwickelt werden.
Bewertung:
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden durch das Vorhaben in vielfältiger und nachhaltiger Weise betroffen. Eine Umfahrung von Weßling ohne Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht
möglich.
Die Wahltrasse I greift bei der Dellinger Höhe in einen wertvollen Buchenwald ein, verläuft danach
im Gegensatz zur Variante 1 zwar außerhalb des Waldes, liegt aber in Sichtweite zum Ort Weßling und beeinträchtigt den freien Blick von dort auf den Waldrand. Die Wahltrasse II verläuft westlich von Weßling durch freie Landschaft und beeinträchtigt das Landschaftsbild erheblich. Nördlich der Bahnlinie würde die Landschaft durch Aufschüttungen und Abgrabungen derart nachteilig verändert, daß Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu keinem gleichwertigen neuen Zustand führen könnten.
Zur Minderung der Nachteile der Wahltrasse l und der Variante 1 erscheint eine etwa mittig zwischen beiden Trassen liegenden Linienführung (Maßgabe A.II.1.) sinnvoll. Beim Durchstich zur Mitterwies soll die Trasse westlich des dort festgesetzten Naturdenkmals verlaufen und nicht mittig über die Lichtung geführt werden, die einen hohen Wert für das Landschaftsbild hat (Maßgabe A.II.2.). Am Ende der Lichtung soll der dortige Buchenwald möglichst geschont werden (Maßgabe A.II.3.).
Zur Erhaltung wichtiger Lebensräume von Tieren, z.B. Amphibien, Käfer , Rehwild, sollen
im nördlichen Trassenabschnitt Durchlässe vorgesehen und Ersatzlaichgewässer angelegt werden (Maßgabe A.II.3.).
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Ersatzaufforstungen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen (Maßgabe
A.II.5.). Bei Beachtung dieser Maßgaben kann bei Realisierung der Wahltrasse I/Variante 1 den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege weitestgehend Rechnung getragen werden. Dennoch bleibt ein Rest an Beeinträchtigungen, der abgewogen werden muß.
2.4.2 Belange des Boden- und Gewässerschutzes
Gem. LEP, B X 1.10 soll der Flächenverbrauch durch den Verkehrsausbau möglichst gering gehalten werden. Der Boden soll
gem. B I 1.2 als Grundlage der Landnutzungen sowie der heimischen Pflanzen- und Tierwelt in natürlicher Vielfalt, Aufbau, Struktur, Nährstoffgehalt und Bodenwasserhaushalt
möglichst erhalten werden.
Gem. B I 1.3 soll Grund- und Oberflächenwasser für Menschen, Pflanzen und Tiere
rein und ungeschmälert erhalten werden.
Das Grundwasser soll
gem. B XII 2.1.1 gegen Verunreinigungen und Veränderungen, die seine Funktionen
im Naturhaushalt und seine Eignung für die Trinkwasserversorgung beeinträchtigen können,
flächendeckend geschützt werden.
Bewertung:
In der Gesamtschau der Beurteilungsmerkmale Flächenverbrauch und Bodenversiegelung ergeben sich unter Berücksichtigung der
Maßgaben
gem. A.II.1.- 4. keine entscheidungserheblichen Unterschiede zwischen den Wahltrassen. Der Bedarf an Ausgleichsflächen für Waldverluste dürfte für die Wahltrasse I höher anzusetzen sein als in der der Projektbeschreibung beiliegenden Gegenüberstellung, jedoch
niedriger als bei der Variante 1.
Oberirdische Gewässer werden ebenso wenig berührt wie bestehende oder geplante Wasserschutzgebiete. Der Brunnen
III der Gemeinde Wörthsee liegt ca. 1 km westlich der Wahltrasse I im Waldgebiet Neuschlag.
Nach fachlicher Einschätzung verläuft die Trasse wahrscheinlich außerhalb des Einzugsgebiets des
Brunnens, durch eine genaue Einzugsgebietsermittlung und erforderlichenfalls bauliche Schutzeinrichtungen ist jedoch eine Beeinträchtigung dieses Brunnens auszuschließen
(Maßgabe A.II.7.).
2.4.3
Belange des technischen Umweltschutzes
Gem. LEP, B XIII 3.1 soll ein weiteres Anwachsen der Lärmbelastung der Bevölkerung insbesondere durch Straßenverkehr in Bereichen, die
überwiegend dem Wohnen und der Erholung dienen, verhindert werden. Bestehende Lärmbelastungen sollen vor allem in den genannten Gebieten vermieden werden.
Gem. RP 14, B XII 2.1 soll die Bevölkerung vor schädlichen und belästigenden Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärmimmissionen und Erschütterungen geschützt werden. Unzumutbaren verkehrsbedingten Lärmbeeinträchtigungen ist besonders dort zu begegnen, wo die Funktion von Wohngebieten gefährdet ist
(RP 14, B XII 2.2). Bei der Bedarfs- und Trassenplanung der Verkehrswege ist auf eine möglichst geringe Belastung der Bevölkerung durch Lärmimmissionen hinzuwirken (RP 14, B XII 2-4).
Bewertung:
Bei allen Trassenführungen wird das Ortszentrum von Weßling von straßenlärmbedingten Immissionen entlastet. Die
im "Prognosenullfall" erwarteten Verkehrszunahmen würden dagegen zu einem weiteren Anwachsen der Lärmbelastung sowohl in Weßling als auch in Steinebach führen. Aus dieser Sicht ist eine
Herausnahme des Durchgangsverkehrs aus der Ortsdurchfahrt Weßling und eine Möglichkeit der Ableitung des Verkehrs aus dem
Raum Herrsching/Seefeld zur A 96 dringend geboten, auch wenn die damit erreichbare Lärmentlastung geringer ausfallen wird als dies aus der Sicht des Immissionsschutzes für wünschenswert gehalten wird.
Eine Verringerung der Lärmimmissionen im Ort um 2-3 dB(A) und die Verhinderung eines weiteren Anwachsens der Lärmbelastung entsprechen den einschlägigen Zielen der Raumordnung,
Landes- und Regionalplanung.
Die Wahltrasse I/Variante 1 verläuft in einem ausreichenden Abstand zur Wohnbebauung. Ein weiterer, erheblicher Vorteil dieser Trasse ergibt sich aus der
vorgesehenen Auflassung der St 2349 und der dadurch erreichbaren Beruhigung der Grünsinker Straße. Diese würde bei
Realisierung der Wahltrasse II doppelt so hoch belastet wie bisher. Da die Wahltrasse II zudem in einem nur geringen Abstand an der westlichen Wohnbebauung von Weßling vorbeiführt, entspricht sie nicht mehr den
Belangen des Immissionsschutzes.
2.4.4 Belange der Erholung
Alle Trassen liegen im Erholungsgebiet "Fünf-Seen-Gebiet und Forste südlich Münchens"
gem. RP 14, B VII 2.1. Die in den Erholungsgebieten gelegenen siedlungsnahen Waldflächen sollen, soweit sie eine besondere Bedeutung für die Erholung haben, als Erholungswald erhalten bzw. ausgebaut werden.
Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion ist in Erholungsgebieten soweit wie möglich entgegenzuwirken, Lärm- und Abgasbelästigungen sollen vermieden werden (RP 14, B VII 1.1 ).
Gem. LEP, B VIII 1.1 sollen die für die Erholung wesentlichen landschaftlichen und kulturgeschichtlichen Gegebenheiten erhalten und weiterentwickelt werden.
Gem. VIII 2.1 sollen Erholungseinrichtungen von schädlichen und störenden Immissionen möglichst
freigehalten werden. Gem. 2.2 sollen die Radwanderwege in allen Regionen zu einem regionalen Radwanderwegenetz verbunden werden.
Bewertung:
Bei Verwirklichung der Umfahrung von Weßling ist eine Beeinträchtigung der Belange der Erholung generell nicht zu vermeiden. Die Auswertung der fachlichen Stellungnahmen zeigt jedoch deutliche Unterschiede zwischen den Wahltrassen auf. Mit der ortsnahen Wahltrasse II würden die westlich der Straße gelegenen Erholungsflächen einschließlich des
Waldgebietes Taxleiten von der Wohnbebauung abgeschnitten; das Gebiet um die Grünsinker Kapelle würde durch den Straßenausbau und das hohe Verkehrsaufkommen in seiner Erholungseignung erheblich geschwächt.
Dagegen würde bei Realisierung der Wahllinie I/Variante 1 bei Beachtung der Maßgaben, die insgesamt eine Verschiebung nach Westen bedeuten, ein zusammenhängender Erholungsraum westlich des Ortes erhalten.
Im nördlichen Trassenabschnitt wird der Golfplatz Schluifeld berührt. Diese Erholungseinrichtung
sollte von störenden Immissionen soweit wie möglich freigehalten werden. Nach
Mitteilung der Gutsverwaltung Schluifeld können auch Verlegungen von
Spielbahnen erforderlich werden (vgl. Maßgabe A.II.8.).
Bei Realisierung der Wahltrasse I/Variante 1 wäre es möglich, die Grünsinker Straße nach Auflassung der St 2349 zurückzubauen und in das Wander- bzw. Radwanderwegenetz einzugliedern (Maßgabe A II 6.).
2.4.5 Belange der Denkmalpflege
Gem. § 6 a ROG schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen eines Projekts auch auf Kulturgüter entsprechend dem Planungsstand ein.
Gem. LEP, B VII 7.5 sollen Schutz, Erhaltung und Pflege der Denkmäler von geschichtlicher oder wissenschaftlicher Bedeutung zur Stärkung der Attraktivität des ländlichen Raumes
beitragen. Gem. VII 5.2 soll auf eine Einbindung von Bodendenkmälern in landschaftliche Vorbehaltsgebiete hingewirkt werden.
Bewertung:
Die Wahltrasse I/Variante 1 verläuft in unmittelbarer Nähe eines vorgeschichtlichen Grabhügels, in dessen Umkreis sich vermutlich noch weitere, heute obertägig nicht mehr sichtbare Grabbauten befinden können. In der Detailplanung ist auf deren Erhaltung hinzuwirken (Maßgabe
A. II. 9).
Von der Wahltrasse II wird das Umfeld der Grünsinker Kapelle beeinträchtigt. Eine Bestandsgefährdung durch das gegenüber dem jetzigen Zustand erheblich erhöhte Verkehrsaufkommen wäre auf Dauer zumindest nicht auszuschließen.
2.5 Sonstige Belange
Hinsichtlich der sonstigen berührten Belange wird auf die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung im
Anhang verwiesen.
Die Abstimmung dieser Belange führt aus landesplanerischer Sicht zu keinen Zielkonflikten und kann daher dem weiteren Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.
II. Raumordnerische Gesamtabwägung
1.
Vorbemerkung
Die landesplanerische Beurteilung schließt die Bewertung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen entsprechend dem Planungsstand ein.
Grundlage für die Bewertung bilden die vom Projektträger vorgelegten Unterlagen einschließlich der Ergebnisse der
Umweltverträglichkeitsstudie sowie die Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten öffentlichen Planungsträger und
die Äußerungen der Öffentlichkeit.
Mit der geplanten Umfahrung von Weßling wird eine leistungsfähige Verbindung von der St 2068/Süd zur Bundesautobahn A 96 hergestellt. Die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse steht in Einklang mit
den Grundsätzen der Raumordnung und der Landesplanung gem. § 2 Abs. 1 ROG und Art. 2 Nr. 8
BayLplG.
2. Positiv
berührte Belange
Die Wahltrasse I und die Variante 1 wirken sich grundsätzlich positiv auf Belange der
Verkehrserschließung aus. Dies gilt im Grundsatz auch für die Wahltrasse II, jedoch mit der Einschränkung, daß die Grünsinker Straße zwischen der Westumfahrung und der St 2068 alt doppelt so hoch beIastet würde wie dies heute der Fall ist.
Alle Wahltrassen wirken sich positiv auf die Belange des Immissionsschutzes in den Ortsdurchfahrten von Weßling und Steinebach aus.
Den Belangen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gewässerschutzes kann bei Verwirklichung der Wahltrasse I/Variante 1 voraussichtlich soweit entsprochen werden, daß nachhaltige Beeinträchtigungen nicht
zurückbleiben. Die Wahltrasse II entspricht in diesem Sinne nur den BeIangen der Forstwirtschaft und des Gewässerschutzes.
Hinsichtlich Bodenschutz und Flächenverbrauch waren entscheidungserhebliche Unterschiede zwischen den Wahltrassen nicht festzustellen.
3. Negativ berührte
Belange
Das Vorhaben führt generell zu Beeinträchtigungen der Belange des Naturschutzes, der
Landschaftspflege und der Erholung. Es wirkt sich entsprechend auf die Entwicklung der Raumstruktur in einem ländlichen Raum
im Umfeld des großen Verdichtungsraums München aus. Auch bei Beachtung der
Maßgaben
gem. A. II. verbleibt bei beiden Wahltrassen einschließlich der Variante ein Rest an Beeinträchtigungen, der abzuwägen ist.
Hinsichtlich der betroffenen Belange der Landwirtschaft ist die Wahltrasse
II eindeutig negativ zu bewerten. Dies gilt ebenso für die Belange des Immissionsschutzes, da bei dieser Linienführung eine deutliche Lärmentlastung der Ortsdurchfahrt nur durch eine neue Belastung des westlichen Ortsrandes erreicht werden könnte.
Hinsichtlich der Belange des Siedlungswesens und der Erholung ist die Wahltrasse II wegen ihrer Trennwirkung zwischen den Wohngebieten und den Erholungsräumen westlich von Weßling ebenfalls negativ zu bewerten.
4. Raumverträglichkeit
des Vorhabens unter Einschluß der raumordnerischen UmweItverträglichkeitsprüfung
Die Abwägung der positiv berührten Belange mit den negativ berührten Belangen ergibt für die
Wahltrasse I mit Variante 1 bei Beachtung der Maßgaben gem. A.
II. ein Überwiegen der positiv berührten Belange. Soweit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Erholung auch bei Beachtung der Maßgaben nicht in dem wünschenswerten Umfang Rechnung getragen werden kann, müssen diese in der raumordnerischen Gesamtabwägung zurücktreten.
Die verkehrliche Erforderlichkeit der Westumfahrung von Weßling und die Entlastung der Ortsdurchfahrten von Weßling und Steinebach gehen hier im Range vor.
Für die Wahltrasse II ergibt sich ein Überwiegen der negativ berührten Belange. Insbesondere den Belangen des Immissionsschutzes, der Landwirtschaft und der Erholung kann auch durch Maßgaben nicht ausreichend entsprochen werden.
D. Abschließende Hinweise
1. Diese landesplanerische Beurteilung enthält gleichzeitig auch eine
Überprüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den raumbedeutsamen und überörtlichen Belangen des Umweltschutzes.
2. Diese landesplanerische Beurteilung greift den im Einzelfall vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nicht vor und ersetzt weder danach erforderliche öffentlich-rechtliche Gestattungen, noch die Bauleitplanung, noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen. Die nachfolgenden Verwaltungsentscheidungen unterliegen als raumbedeutsame Maßnahmen der Mitteilungspflicht
gem. Art. 20 Abs. 1 BayLplG.
3. Diese landesplanerische Beurteilung gilt nur so lange,
wie sich ihre Grundlagen nicht wesentlich ändern.
Die Entscheidung über die Frage der Änderung der Grundlagen trifft die höhere Landesplanungsbehörde.
4. Die Beteiligten (vgl.
Abschnitt
B. III.) sowie das Bayer. Landesvermessungsamt und das Staatl. Vermessungsamt Starnberg erhalten Abdruck dieser landesplanerischen Beurteilung.
5. Der Projektträger wird gebeten, der Regierung von Oberbayern als höherer Landesplanungsbehörde zu gegebener Zeit den Baubeginn und die Inbetriebnahme der Straße unter Vorlage eines Lageplans mitzuteilen.
6. Bodenfunde unterliegen der gesetzlichen Meldepflicht nach Art. 8 des Denkmalschutzgesetzes.
7. Diese landesplanerische Beurteilung ist kostenfrei.
I.A.
Kausen |