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Hier lesen Sie die
Ausweisung des Wasserschutzgebietes für den
Brunnen III der Gemeinde Wörthsee
durch das Landratsamt Starnberg
vom 21.12.2000
Punkte, die unserer Meinung nach Beachtung verdienen, sind folgende:
Vergleichen Sie doch mal, was alles in der Schutzzone III verboten ist und
vergleichen Sie es mit einer Staatsstraße, auf der Benzintankzüge u.ä.
entlangfahren.
Verordnung des Landratsamtes Starnberg über das Wasserschutzgebiet Wörthsee (Brunnen III) in den Gemeinden Wörthsee, Seefeld und Weßling (Landkreis Starnberg) für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Wörthsee
Vom
Das Landratsamt Starnberg erlässt aufgrund des §19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl I S. 1695), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. August.1998 (BGBl. I S.2455) i.V. mit Art. 35 und 75 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i.d.F.
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 1999
(GVBl S. 36) folgende
VERORDNUNG
§ 1 Allgemeines
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Gemeinde Wörthsee wird in den Gemarkungen Steinebach (Gemeinde Wörthsee), Meiling (Gemeinde Seefeld) und Weßling (Gemeinde Weßling) das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 7 erlassen.
§ 2 Schutzgebiet
(1) Das Schutzgebiet besteht aus
1 Fassungsbereich
1 engeren Schutzzone
1 weitere Schutzzone
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der
einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan M 1 : 5000, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Maßgebend für die Grenzziehung ist die Innenlinie der Begrenzung.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen
nicht.
(4) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere Schutzzone und die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich
gemacht.
§ 3 verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Es sind:
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im Fassungsbereich |
in der engeren Schutzzone |
in der weiteren Schutzzone |
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entspricht Zone |
I |
II |
III |
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1. bei landwirtschaftlichen,
forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
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1.1 Düngen mit Gülle, Jauche,
Festmist |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n wie Nummer 1.2 |
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1.2 Düngen mit
sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern |
v e r b o t e n
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v e r b o t e n , wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt, insbesondere
- wenn auf Böden mit Acker-/Grünlandzahl < 45 die EinzeLgabe an pflanzenverfügbarem Stickstoff 40 kg/ha überschreitet
- auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau
- auf Grünland vom 1. November bis 15. Februar
- auf Ackerland vom 01. Oktober bis 15. Februar
- auf Brachland
v e r b o t e n auf tief gefrorenem oder schneebedecktem Boden |
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1.3 Lagern und
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Kompost aus zentralen
Bioabfallanlagen |
v e r b o t e n |
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1.4 befestigte
Dungstätten zu errichten oder zu erweitern *) |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n, ausgenommen mit Ableitung der Jauche in
einen dichten Behälter
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1.5 Anlagen zum
Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silosickersaft zu errichten oder
zu erweitern |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n, ausgenommen mit dichten Behältern, die
eine Leckageerkennung zulassen. Die Dichtheit der gesamten Anlage,
einschließlich Zu- und Ableitungen, ist vor Inbetriebnahme nachzuweisen
und regelmäßig, mindestens jedoch alle 5 Jahre wiederkehrend zu
überprüfen.
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1.6 Lagern von
Wirtschaftsdünger oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n, sofern nicht gegen Niederschlag dicht
abgedeckt.
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1.7 ortsfeste
Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten oder zu erweitern *) |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n, ausgenommen mit Ableitung der Gär- und
Sickersäfte in dichte Behälter.
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1.8
Gärfutterlagerung außerhalb ortsfester Anlagen |
v e r b o t e n |
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1.9 Stallungen zu errichten, zu
erweitern oder zu betreiben |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n, ausgenommen entsprechend Anlage 2, Ziff.
1 |
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1.10 Freilandtierhaltung
im Sinne von Anlage 2, Ziff. 2 |
v e r b o t e n |
-
v e r b o t e n, sofern die Ernährung der Tiere nicht
im wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt
-
v e r b o t e n, wenn die Grasnarbe flächig verletzt
wird
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1.11 Beweidung |
v e r b o t e n |
----------- |
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1.12 Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n, sofern nicht die Vorschriften
des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden |
|
1.13 Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchung |
v e r b o t e n |
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1.14 Beregnung
landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n, sobald die Bodenfeuchte 70% der nutzbaren
Feldkapazität überschreitet |
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1.15 Naßkonservierung
von Rundholz |
v e r b o t e n |
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1.16 Gartenbaubetriebe
oder Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
|
1.17 besondere
Nutzungen im Sinne von Anlage 2, Ziff. 3 anzulegen oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
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1.18
landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgräben anzulegen oder
zu ändern |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n
ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen |
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1.19 Kahlschlag,
größer als 1000qm oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme,
Rodung, Umbruch von Dauergrünland im Sinne von Anlage 2 Ziff. 4 |
v e r b o t e n |
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1.20 Winterfurche |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n auf Böden mit Ackerzahl < 45
vor dem 15. November |
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1.21 Ganzjährige
Bodenbedeckung durch Zwischen- oder Hauptfrucht |
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Erforderlich, soweit fruchtfolge- und
witterungsbedingt möglich
(Der Anbau von Mais ist damit grundsätzlich nur mit Mulchsaat mit oder
ohne vorherige Bodenbearbeitung erlaubt.) |
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2. bei sonstigen
Bodennutzungen (soweit nicht unter den Nummern 3 bis 6 geregelt)
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2.1 Aufschlüsse
oder Veränderungen der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht
aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben,
Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n, ausgenommen Bodenbearbeitung im
Rahmen der ordnungsgemäoen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung |
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2.2
Wiederverfüllen von Erdaufschlüssen |
v e r b o t e n |
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3. bei Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen
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3.1
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des
§19a WHG zu errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
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3.2 Anlagen nach
§19g WHG zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden
Stoffen zu errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
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3.3 Anlagen zum
Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen im Sinne
des §19g WHG zu errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
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3.4 Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen nach §19g Abs. 5 WHG, auch
Pflanzenschutzmitteln, außerhalb von Anlagen nach Nrn. 3.2 und 3.3 (ohne
Nr. 1.12) |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n, ausgenommen kurzfistige Lagerung von
Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in zugelassenen Transportbehältern
bis zu je 50 Litern, deren Dichtheit kontrollierbar ist. |
|
3.5 Abfall im
Sinne der Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu
lagern oder abzulagern |
v e r b o t e n
|
v e r b o t e n, ausgenommen Bereitstellung in geeigneten
Behältern oder Verpackungen zur regelmäßigen Abholung (auch Wertstoffhöfe) |
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3.6 Betrieb von
kerntechnischen Anlagen im Sinne des Atomgesetzes |
v e r b o t e n |
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3.7 Genehmigungspflichtiger
Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der
Strahlenschutzverordnung |
v e r b o t e n |
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4. bei Abwasserbeseitigung
und Abwasseranlagen
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4.1
Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
|
4.2 Regen- und
Mischwasser- entlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
|
4.3 Trockenaborte
zu errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n, ausgenommen vorübergehend und mit dichtem
Behälter |
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4.4 Ausbringung
von Abwasser |
v e r b o t e n |
|
4.5 Anlagen zur
Versickerung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus
Wärmepumpenanlagen) zu errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
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4.6 Anlagen zur
Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu
errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
- v e r b o t e n, ausgenommen zur Versickerung über die belebte
Bodenzone
- v e r b o t e n, für gewerbliche Anlagen und für Metalldächer
|
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4.7 Anlagen zum
Durchleiten oder Ableiten von Abwasser zu errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren
Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und
wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird |
|
5.bei Verkehrswegebau,
Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertagebergbau
|
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5.1 Straßen,
Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n, ausgenommen öffentliche Feld- und
Waldwege, beschränkt- öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege
bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers |
v e r b o t e n, sofern nicht die Richtlinien für
bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag),
eingeführt mit IMBek. v. 28.05.82 (MABI S. 329), in der jeweils geltenden
Fassung beachtet werden, ansonsten verboten wie in Zone II |
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5.2
Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
|
5.3 zum
Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau wassergefährdende auslaug-
oder auswaschbare Materialien (z.B. Schlacke, Bauschutt, Teer,
Imprägniermittel u.ä.) zu verwenden |
v e r b o t e n |
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5.4 Bade- und
Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n ohne Abwasserentsorgung über eine dichte
Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7 |
|
5.5 Sportanlagen
zu errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
- v e r b o t e n ohne Abwasserentsorgung über eine dichte
Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7
- v e r b o t e n für Tontaubenschießanlagen
|
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5.6
Sportveranstaltungen durchzuführen |
v e r b o t e n |
- v e r b o t e n für Großveranstaltungen außerhalb von
Sportanlagen
- v e r b o t e n für Motorsport
|
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5.7 Friedhöfe zu
errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
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5.8 Flugplätze
einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische
Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
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5.9
Militärische Übungen durchzuführen |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n, ausgenommen das Durchfahren auf
klassifizierten Straßen |
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5.10
Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
----- |
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5.11 Untertage-Bergbau,
Tunnelbauten |
v e r b o t e n |
|
5.12 Durchführung von
Bohrungen |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n, ausgenommen bis zu 1 m Tiefe im
Rahmen von Bodenuntersuchungen |
|
5.13 Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche oder
gärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen |
v e r b o t e n |
|
5.14 Düngen mit
mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 1.2) |
v e r b o t e n |
v e r b o t e n, wenn nicht die zeit- und
bedarfsgerechte Düngung nachprüfbar dokumentiert wird |
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5.15 Beregnung |
v e r b o t e n wie Nr. 1.14 |
|
6. bei baulichen Anlagen
allgemein
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6.1 Bauliche
Anlagen zu errichten oder zu erweitern |
v e r b o t e n |
- v e r b o t e n, sofern Abwasser nicht in eine dichte
Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 4.7
- v e r b o t e n, sofern Gründungssohle tiefer als 8 m über dem
höchsten Grundwasserstand liegt
|
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6.2 Ausweisung
neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung |
v e r b o t e n |
|
7
Betreten |
v e r b o t e n |
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Zu Ausnahmen im Einzelfall vgl. §4 und Anlage 2, Ziffer 1.4
*) Es wird auf den "Katalog wasserwirtschaftlicher Anforderungen an
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist,
Silagesickersäften" (Anforderungskatalog JSG-Anlagen) der Obersten
Baubehörde hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung
(u.a. Leckageerkennung) sowie Musterpläne enthält.
(2) Die Verbote des Absatzes 1 Nummern 4.6, 5.10, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Trägers der öffentlichen
Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
§ 4 Ausnahmen
(1) Das Landratsamt Starnberg
kann von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder
2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme ist
widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Starnberg vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.
§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand,
Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamtes Starnberg zu dulden, sofern sie nicht schon nach an deren Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
(2) Für Maßnahmen nach Abs.
1 ist nach den §§ 19 Abs. 3,20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten.
§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.
§ 7 Kontrollmaßnahmen
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von
im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes
Starnberg zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden.
(2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die
hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamtes Starnberg zu dulden.
§ 8 Entschädigung und Ausgleich
(1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser
Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt, ist über die Fälle des § 5 hinaus nach den §§ 19 Abs. 3,20 WHG und Art. 74
BayWG Entschädigung zu leisten.
(2) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende
Anordnung die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken,
ist für die dadurch verursachten Nachteile ein angemessener Ausgleich gem. § 19 Abs.
4 WHG und Art 74 Abs. 6 BayWG zu leisten.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Verbote nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu
befolgen,
3. Anordnungen oder Maßnahmen nach §§ 5 und 7 nicht duldet.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten bestehender Vorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Starnberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Starnberg vom 1.Dezember 1978 (Amtsblatt
für den Landkreis Starnberg vom 14. Dezember 1978, Nr. 14) außer Kraft.
Starnberg, Landratsamt Starnberg
.....................................
Heinrich Frey Landrat
Anlagen (Bestandteil der Schutzgebietsverordnung):
Schutzgebietsplan M 1 : 5.000
Hinweise und Begriffsbestimmungen
Anlage 2 zu § 3 der Schutzgebietsverordnung
Maßgaben zu § 3 Abs. 1, Nrn. 1 und 4
1. Stallungen
1.1 mit Flüssigmistverfahren:
Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Gülle auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen.
40 Dungeinheiten (= 3200 kg Stickstoff pro Jahr) fallen bei folgenden Höchststückzahlen für einzelne Tierarten an:
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Milchkühe |
40 Stück |
(1 Stück = 1,0 DE) |
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Mastbullen |
65 Stück |
(1 Stück = 0,62 DE) |
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Mastkälber, Jungmastrinder |
150 Stück |
(1 Stück = 0,27 DE) |
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Mastschweine |
300 Stück |
(1 Stück= 0,13 DE) |
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Legehennen, Mastputen |
3.500 Stück |
(100 Stück = 1,14 OE) |
|
sonstiges Mastgeflügel |
10.000 Stück |
(100 Stück = 0,4 OE) |
Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 120 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
1.2 mit Festmistverfahren:
Bei Tierbeständen über 60 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter
aufzuteilen. Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 160 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei
mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
1.3 mit gemischten Entmistungsverfahren:
Die maximalen Tierbestände je Hofstelle sind anteilig entsprechend 1.1 und 1.2 zu ermitteln.
1.4 Ausnahmegenehmigung
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §4 ist bei bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betrieben möglich, wenn dies betriebsbedingt notwendig ist (Existenzsicherung) und das erhöhte Gefährdungspotential durch technische Anforderungen ausgeglichen werden kann.
2.
Freilandtierhaltung liegt vor, wenn die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ständig, d.h. Tag und Nacht, auf einer bestimmten Freilandfläche gehalten werden.
3. Besondere Nutzungen
sind folgende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzungen:
4. Als Dauergrünland
gelten Flächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind.
5. Anlagen zur Versickerung von
häuslichem Schmutzwasser und kommunalem Abwasser
Das Abwasser ist vor der Versickerung nach strengeren als den Mindestanforderungen gemäß Rahmen-AbwasserVwV vom
27.08.91 zu reinigen und zur Nachreinigung sowie zur Pufferung von Stoßbelastungen
über nachgeschaltete Einrichtungen (z.B. Schönungsteiche, Filter) zu leiten. Kleinkläranlagen, die nicht der Rahmen-AbwasserVwV unterliegen,
sind baulich über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehend auszuführen.
Für die Versickerung sind flächige Verfahren unter Ausnutzung der belebten Bodenzone zu wählen.
Sofern bei Entwässerung von Einzelanwesen über Kleinkläranlagen letzteres nicht möglich ist, kann bei geeigneten Untergrundverhältnissen auf eine großflächige Untergrundverrieselung entsprechend DIN 4261, Teil 1, Nr. 6.3.1 zurückgegriffen werden.
Zur Versickerung ist die filterwirksame Grundwasserüberdeckung weitestgehend
einzubeziehen, wobei eine Mindestmächtigkeit von 5 m vorliegen muß. Zur Feststellung von Ausbildung und Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung sind geeignete Voruntersuchungen durchzuführen.
6. Maßgaben zu den Nrn. 1.4. 1.5. 1.7 und 1.9
1. Als Grundanforderung für alle Anlagen ist der "Katalog wasserwirtschaftlicher Anforderungen an
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften" (Anforderungskatalog JGS-Anlagen) zu beachten. Für die Lagerung von Gülle und Jauche dürfen nur Behälter mit Einrichtungen zur Leckerkennung errichtet werden.
2. Die Kontrollen richten sich nach dem Anforderungskatalog JGS-Anlagen. Die
Dichtheit der Behälter und Sammeleinrichtungen ist wiederkehrend alle 5 Jahre zu überprüfen.
3. Sofern für Neuanlagen oder Änderungen bestehender Anlagen oder Anlagenteile
keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, sind vor der Anzeige nach Art.
37 BayWG die Planunterlagen dem Wasserwirtschaftsamt zur Prüfung vorzulegen.
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